Seit 30.6.2016 gilt, dass jeder Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber in Höhe von 40 € hat, wenn der Arbeitgeber den Lohn verspätet zahlt. Liegt der Schaden durch die verspätete Gehaltszahlung über 40 €, kann der Arbeitnehmer, wenn es ihm gelingt den höheren Schaden nachzuweisen, sogar den höheren Schaden gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Der Arbeitgeber wiederum kann bei seiner Steuer diesen Schadensersatz als Betriebsausgabe abziehen. Rechtsanwältin Cordula Alberth, Joseph-Kolb-Str. 5, 91077 Neunkirchen am Brand, Tel.: 09134/604, Fax: 09134/9689, info@ra-alberth.de, www.ra-alberth.de.