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Mindestlohngesetz; hier: Sicherheitsleistung durch eine Bürgschaft

Für die Verpflichtung eines Unternehmens auf Zahlung des Mindestlohns können Unternehmen sich nun, ohne Belastung der Kreditlinie, eine Bürgschaft geben lassen.
Es erfolgt die Absicherung eines Regressanspruchs des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer, falls er von einem Arbeitnehmer auf Zahlung des Mindestlohns nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) in Anspruch genommen wird.

Ablauf:
• Ein Unternehmer (A) beauftragt einen anderen Unternehmer (B) mit der Erbringung von Leistungen.
• A haftet für die Verpflichtung von B zur Zahlung des Mindestentgelts und zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge der Mitarbeiter des B. Den Erstattungsanspruch gegen B lässt A sich durch eine Bürgschaft absichern.
Zielgruppe: Unternehmen, die als Nachunternehmer mit der Erbringung von Bau-/ Werkleistungen beauftragt werden oder Arbeitskräfte leihen.

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Erstellt am 12.02.2015 von

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