Eine Neuigkeit von Michael Dobry GmbH & Co.KG

Haftung von Vereinsvorständen!

Der Vorstand ist Organ des Vereins und repräsentiert ihn.
Sowohl der ehrenamtlich als auch der hauptamtlich, gegen Entgelt tätige Vereinsvorstand haften persönlich gegenüber dem Verein oder Dritten für Schäden, die durch eine fahrlässig begangene Pflichtverletzung bei der Ausübung ihrer Vorstandstätigkeit entsteht.
Zwar haftet der Verein gem. § 31 BGB für seine Organe, also auch für den Vorstand. In der Regel haften aber der handelnde Vorstand und der Verein als Gesamtschuldner. D.h. der Gläubiger kann sich aussuchen, ob er den Verein, den Vorstand oder beide zusammen in Regress nimmt.
Außenhaftung:
Gegenüber Außenstehenden (dazu zählen etwa das Finanzamt, Kunden, Förderer) kann der Vorstand mit seinem Privatvermögen haften, wenn ein Organisationsmangel zu einem Schaden führt.
Wenn z.B. der verantwortliche Vorstand nicht dafür sorgt, dass Steuererklärungen rechtzeitig abgegeben werden bzw. nicht genügend Vermögen zurückgelegt wird, um Steuerschulden zu begleichen, kann er persönlich in die Haftung genommen werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass als steuerlicher Haftungsschuldner der Vorstandsvorsitzende, auch wenn er ehrenamtlich tätig ist, in gleicher Weise herangezogen wird wie der Geschäftsführer einer GmbH.
Für nicht rechtzeitig bezahlte Sozialversicherungsbeiträge kann der Vorstand ebenfalls haftbar gemacht werden.
Auch die unzureichende Wartung von Maschinen, die zur Verletzung eines Mitarbeiters des Vereins führt, kann eine Haftung nach sich ziehen.
Weiter ist zu denken an die Ausstellung falscher Spendenbescheinigungen oder der Fehlverwendung von zweckgebundenen Fördergeldern.
Bei Veranstaltungen des Vereins obliegt dem Vorstand die sog. Verkehrssicherungspflicht, d.h., er muss dafür sorgen, dass alle notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um die Teilnehmer vor Schaden zu bewahren (Beispiel: Dekorationen müssen so befestigt werden dass sie nicht herunter fallen und jemanden verletzen können). Nimmt er diese Pflicht nicht wahr, kann er persönlich haften.
Gegenüber Gläubigern des Vereins haftet der Vorstand, wenn bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Vereins zu spät Insolvenzantrag gestellt wird und dadurch dem Gläubiger des Vereins ein Schaden entsteht.
Innenhaftung
Die Vorstandsmitglieder sind verantwortlich für die sorgfältige Vereinsführung.
Der Vorstand ist verpflichtet, die Vereinsziele, wie sie in der Satzung festgelegt sind, zu verfolgen und die Organisation des Vereins an diesen Zielen auszurichten. Er muss Mitgliederversammlung und Vorstandskollegen hinreichend und in angemessenem Zeitrahmen über wichtige Vorkommnisse im Rahmen seiner Geschäftsführung unterrichten und er muss alles ihm Zumutbare tun um Schäden vom Verein abzuwenden.
Voraussetzung für eine persönliche Haftung des Vorstands ist schuldhaftes, d.h. vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder Unterlassen. Nicht entlasten kann sich der Vorstand mit dem Argument, es sei seiner Aufgabe nicht gewachsen und mit der Amtsführung überfordert gewesen. Wenn er nicht über die Fähigkeiten verfügt, die ihm sein Amt abverlangt, darf er das Amt nicht übernehmen.
Auch bei der Delegation von Vorstandsaufgaben auf einen hauptamtlich Angestellten (z.B. einen Vereinsgeschäftsführer) haftet der Vorstand, wenn er seinen Überwachungs- und Weisungspflichten nicht nachgekommen ist.
Die Entlastung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung lässt die Haftung nur dann entfallen, wenn die Mitgliederversammlung bei der Entlastung vollständig über den Regressanspruch informiert war. Nur in diesem Fall wirkt die Entlastung wie ein Verzicht. Häufig machen allerdings zwingende gemeinnützigkeitsrechtliche Vorschriften die Entlastung wirkungslos.
Risikobegrenzung
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit kann im Innenverhältnis – nicht gegenüber Außenstehenden! - durch eine Regelung in der Satzung ausgeschlossen werden.
Die Ablauforganisation im Verein muss an geänderte Strukturen angepasst werden.
Sachverständige und spezialisierte Berater sollten rechtzeitig eingeschaltet werden.
Risikobehaftete Geschäftsbereiche können ausgelagert werden, z.B. auf eine gemeinnützige GmbH.
Bestimmte Tätigkeitsbereiche können durch eine Geschäftsordnung des Vorstands einzelnen Vorstandsmitgliedern zugewiesen werden. Empfohlen wird, eine Klausel in die Satzung aufzunehmen, die dem Vorstand gestattet, sich eine Geschäftsordnung zu geben.Nicht eingetragene Vereine sollten ins Vereinsregister eingetragen werden.
Vorstandsmitglieder sollten gegen die Haftung aus Vermögensschäden versichert werden. Bei Vereinen mit größerem Geschäftsumfang ist dies dringend zu empfehlen, um existenzgefährdende Risiken abzusichern.

Nach : Rechtsanwalt Roland P. Weber-Vereinsrecht-Verbandsrecht

Erstellt am 18.07.2012 von

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