Eine Neuigkeit von Dr. Jürgen Groß - Steuerberater, Coach & Mediator

GmbH-Refom 2008 - Hinweise für Gründer

1) Was ist der Unterschied zwischen der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und der „klassischen“ GmbH?
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist keine eigene Rechtsform, sondern eine besondere Variante der GmbH. Sie soll insbesondere Existenzgründern, die am Anfang eher wenig Stammkapital haben und benötigen (z.B. im Dienstleistungsbereich), den Zugang zu einer Kapitalgesellschaft ermöglichen. Es handelt sich dabei nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Die Sonderregeln finden sich in § 5a GmbHG. Mit der Bezeichnung als„Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ bzw. „UG (haftungsbeschränkt)“ grenzt sich die Unternehmergesellschaft klar von der klassischen GmbH ab.
Allen Beteiligten ist dadurchersichtlich, dass es sich um eine Gesellschaft mit geringer Kapitalausstattung handelt.

Weil das Mindeststammkapital bei der Unternehmergesellschaft flexibel gewählt werden kann, muss es im Gegenzug in bar und vor der Anmeldung zum Handelsregister in vollerHöhe aufgebracht werden. Sacheinlagen sind dabei ausgeschlossen.

Gewinne dürfen nicht in voller Höhe ausgeschüttet werden. 25 Prozent des Gewinns müssenso lange in eine gesetzliche Rücklage fließen, bis das Mindeststammkapital von 25.000 Euroaufgebracht ist. Eine zeitliche Frist gibt es dafür nicht. Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital auf mindestens 25.000 Euro, fallen die Beschränkungen weg. Der Gesellschaft steht es frei, in eine „normale“ GmbH umzufirmieren oder aber die Bezeichnungals Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beizubehalten.

2) Gründung einer GmbH/Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

a) Stammkapital
Das Mindeststammkapital beträgt bei der klassischen GmbH wie bisher 25.000 Euro. Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann das Stammkapital variabel zwischen einem Euro und 24.999 Euro gewählt werden. Das zu wählende Stammkapitalsollte sich jedoch am konkreten Bedarf für die beabsichtigte Geschäftstätigkeit.
Die Hinweise können nicht alle denkbaren Fallgestaltungen abdecken und keinesfallseine rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen.orientieren, denn je niedriger das Stammkapital ist, desto höher ist die Insolvenzgefahr.Die Unternehmensgründung mit einem Euro Stammkapital ist theoretisch möglich, sinnvoll ist sie nicht.

b) Geschäftsanteil
Jeder Geschäftsanteil muss nun nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Eurolauten. Die Gesellschafter können dadurch individuell über die jeweilige Höhe ihrerStammeinlagen bestimmen und sie dadurch besser nach ihren Bedürfnissen undfinanziellen Möglichkeiten ausrichten.

c) Formvorschriften bei der Gründung
Die GmbH wird von mindestens einem Gesellschafter gegründet. Sonderregelungen für die Ein-Personen-GmbH gibt es im neuen GmbH-Recht nicht mehr. Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden. Für unkomplizierte Standardgründungen stellt das GmbH-Gesetz jetzt zwei Musterprotokolle als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Verfügung – eines für Ein-Personen-Gründungen, ein weiteres für Mehr-Personen-Gründungen bis maximal drei Personen. Das Musterprotokoll kann sowohl für die klassische GmbH als auch für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) verwendet werden. Das Musterprotokoll fasst drei Dokumente (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) in einem zusammen.

d) Gründungskosten
Es fallen Kosten für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister an. Bei der UG (haftungsbeschränkt) mit geringemStammkapital wird die Gründung unter Verwendung eines Musterprotokolls zu einer echten Kosteneinsparung führen, denn der für die Kosten maßgebliche Geschäftswertrichtet sich nach der Höhe des konkreten Stammkapitals.
Der Mindestgeschäftswert von 25.000 Euro gilt bei Verwendung des Musterprotokolls nicht. Wird hingegen vom Musterprotokoll abgewichen, gelten die allgemeinen Regeln zu den Notargebühren. Bei der klassischen GmbH bringt die Verwendung des Musterprotokolls keine Kostenersparnis.

e) Einlagen (Bareinlagen und Sacheinlagen)
Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) muss das Stammkapital vor der Anmeldung der Gesellschaft in voller Höhe und in bar aufgebracht werden. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.Bei der klassischen GmbH können Sacheinlagen vereinbart werden. Sie müssen vor der Anmeldung der Gesellschaft geleistet sein. Verdeckte Sacheinlagen sind unzulässig. Von einer sogenannten verdeckten Sacheinlage spricht man, wenn der Gesellschafter formal eine Bareinlage schuldet, aber bereits vereinbart ist, dass die Gesellschaft dem Gesellschafter z. B. einen Gegenstand, etwa ein Fahrzeug, abkauft.
Wirtschaftlich betrachtet wurde hier das Fahrzeug als Sacheinlage eingebracht. Der Geschäftsführer muss eine solche Abrede bei der Anmeldung der Gesellschaft offen legen, sonst macht er sich strafbar. Es gibt aber auch Fälle, in denen unwissentlich eine verdeckte Sacheinlage statt einer Bareinlage erbracht wird.

In diesen Fällen hilft das neue Recht:
Wird die verdeckte Sacheinlage nachträglich aufgedeckt, muss der betroffene Gesellschafter seine Bareinlage zwar grundsätzlich in voller Höhe aufbringen. Der ursprüngliche Wert der Sacheinlage – den der Gesellschafter freilich beweisen muss –wird aber auf die Bareinlagepflicht angerechnet.
Ist bei der klassischen GmbH eine Bareinlage vereinbart, muss vor Anmeldung mindestens ein Viertel der Summe einbezahlt werden. Zusammen mit einer etwaigen Sacheinlage muss mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals vor der Anmeldungder Gesellschaft erbracht werden, also mindestens 12.500 Euro.

f) Sitz der Gesellschaft
Die GmbH muss ihren Satzungssitz im Inland haben. Verwaltungssitz und Betrieb können sich auch an einem anderen Ort befinden, dieser kann auch im Ausland liegen.

g) Verwaltungsrechtliche Genehmigungen
Das Eintragungsverfahren bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, ist jetzt vollständig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Das betrifft zum Beispiel Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen.
GmbHs müssen nun wie Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften keine Genehmigungsurkunden mehr beim Registergericht einreichen. Die verwaltungsrechtliche Genehmigungspflicht bleibt aber bestehen.

h) Bestellungsverbote für Geschäftsführer
Jede GmbH muss mindestens einen Geschäftsführer haben. Geschäftsführer kann nur eine natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Als Geschäftsführer kann für die Dauer von fünf Jahren nicht bestellt werden, wer wegen einer vorsätzlichen Straftat der Insolvenzverschleppung, eines Bankrottdeliktes, falscher Angaben, unrichtiger Darstellung oder auf Grund allgemeiner Straftatbestände mitUnternehmensbezug, insbesondere Betrug und Untreue, verurteilt wurde.
Bei denletzt genannten allgemeinen Straftatbeständen gilt dies erst ab einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Das Bestellungsverbot gilt auch bei Verurteilungen im Ausland wegen vergleichbarer Straftaten. Als Geschäftsführer ausgeschlossen ist schließlich, gegen wen ein Berufs- oder Gewerbeverbot verhängt wurde, das mit dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft übereinstimmt.
Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften derGesellschaft für Schäden, die diese Person der Gesellschaft zufügen.

i) Anmeldung zum Handelsregister
Für die Anmeldung der GmbH zum Handelsregister müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

der Gesellschaftsvertrag,
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern diese nicht bereits imGesellschaftsvertrag genannt sind,
eine unterschriebene Liste der Gesellschafter mit Namen, Vornamen, Geburtsdatumund Wohnort der Gesellschafter sowie den Nennbeträgen und den laufendenNummern der von jedem Gesellschafter übernommenen Geschäftsanteile,
falls Sacheinlagen geleistet worden sind, die Verträge, die den Festsetzungenzugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, dass der Wert der Sacheinlagen den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlagen erreicht.
In der Anmeldung ist zu versichern, dass auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel, insgesamt mindestens 12.500 Euro, geleistet wurde und dem Geschäftsführer zur freien Verfügung steht. Zudem ist zu versichern, dass keiner der Gründe vorliegt, die der Bestellung als Geschäftsführer entgegenstehen. Das Registergericht kann nur dann die Vorlage von Einzahlungsbelegen oder sonstigen Nachweisen verlangen, wenn es erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde. Bei Sacheinlagen wird die Werthaltigkeitskontrolle durch das Registergericht auf die Frage beschränkt, ob eine „nicht unwesentliche“ Überbewertung vorliegt. Nur bei entsprechenden Hinweisen kann damit im Rahmen der Gründungsprüfung eine externe Begutachtung veranlasst werden. Schließlich muss in das Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift derGesellschaft eingetragen werden. Wenn unter dieser eingetragenen Anschrift eine Zustellung an die Gesellschaft (auch durch Niederlegung) faktisch unmöglich ist, kann ein Gläubiger unter erleichterten Voraussetzungen eine öffentliche Zustellung im Inlandbewirken.

3) Die werbende GmbH

a) Haftung
Den Gläubigern gegenüber haftet die Gesellschaft unbeschränkt mit ihrem esellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht mit ihrem privaten Vermögen, es sei denn sie haben Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich abgesichert, z.B. durch Bürgschaften oder Schuldbeitritt. Sie können ferner in die persönliche Haftung geraten, wenn sie gegen das GmbH-Recht verstoßen, insbesondere wenn sie sich zu Lasten der GmbH bereichern (Existenzvernichtung, Entnahme des Haftkapitals) oder wenn sie keinen Insolvenzantrag stellen und kein Geschäftsführer vorhanden ist.
Die Geschäftsführer haften persönlich, wenn sie ihre Pflichten als gewissenhafter Geschäftsleiter verletzen. Außerdem geraten sie in die persönliche Haftung, wenn sie bei Insolvenzreife der GmbH keinen Insolvenzantrag stellen, in dieser Situation Zahlungenz u Lasten der GmbH leisten oder sich an einer Ausplünderung der GmbH zugunsten derGesellschafter beteiligen.

b) Insolvenzantragspflicht
Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig und/oder überschuldet, so sind die Geschäftsführer verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen, Insolvenzantrag zu stellen. Gibt es keinen Geschäftsführer, so trifft diese Pflicht die Gesellschafter.

Quelle: Pressemitteilung BMJ vom 30. Oktober 2008

Erstellt am 30.10.2008 von

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