Eine Neuigkeit von Gutachter für KFZ und Sondermaschinen

Hersteller müssen bei Mängel nachbessern

Laut einer Meldung des KFZ-Sachverständigen Peter Schalch geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Mangel bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorlag, wenn er innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auftritt. Sei dies der Fall, müsse der Verkäufer kostenlos nachbessern. Ab dem siebten Monat kehre sich die Beweislast jedoch um und der Käufer müsse beweisen, dass der Mangel bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorlag. Reklamiert ein Käufer, sollte er dem Verkäufer die Frist zur Nachbesserung schriftlich setzen, so Schalch weiter. Zwei Mal habe der Händler die Chance der Nachbesserung. Erst danach könne der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Aber auch dies sei de facto nur in wenigen Fällen möglich.

Um sich abzusichern, pflegten Händler, dem Kaufvertrag Mängelgutachten oder -protokolle beizufügen, damit Käufer diese später nicht reklamieren könnten. Diese Mängel wiederum müssten konkret benannt werden. Allgemeine Formulierungen wie "Bastlerfahrzeug" oder "zur Ausschlachtung" seien unzulässig. Unterscheiden müsse man auch zwischen so genannten Sachmängeln und normalen Gebrauchspuren oder Verschleißerscheinungen. Letztere müsse der Käufer hinnehmen.

Hält sich der Hersteller weder an die ausgearbeitete Ausschreibung noch an die Nachbesserungspflicht, ist es ratsam einen Rechtsanwalt und einen freien und unabhängigen Gutachter einzuschalten, der auf Land- und Forstmaschinen spezialisiert ist, schreibt Schalch abschließend.
Peter Schalch
KFZ Sachverständiger
Pfisterbergweg 11
82431 Kochel am See
08857 697155
www.kfz-gutachter-schalch.de

Erstellt am 18.05.2007 von

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