Eine Neuigkeit von Backoffice- Dortmund Schreibservice & Office Management

Lohnsteuerfragen Steuerrecht Anrufungsauskunft des Finanzamtes

Vielleicht kennen Sie das auch in Ihrem Unternehmen:
Es kommen immer wieder Fragen zur Lohnsteuerberechnung auf. Sei es, weil Sie ihren Mitarbeitern eine Lohnerhöhung oder Prämie zu kommen lassen möchten, sind sich aber nicht sicher, ob diese dann auch wirklich vorteilhaft für beide Seiten ist. Deshalb sollten Sie die gebührenfreie Anrufungsauskunft Ihres zuständigen Finanzamtes nutzen!
Von vielen Betrieben und Arbeitnehmern wird die gebührenfreie Anrufungsauskunft nicht in Anspruch genommen. Dabei können sich Chef und Belegschaft bei Fragen zur Lohnsteuer jederzeit und ohne Formvorschriften an das zuständige Finanzamt des Betriebes wenden. Diese vielfach unbekannte gesetzliche Möglichkeit soll Meinungsverschiedenheiten vorbeugen und Arbeitgeber vor Haftungsrisiken schützen. Gegenstand solcher Anfragen sind alle Themen rund um den Lohnsteuerabzug. So kann der Arbeitgeber klären lassen, ob eine durchgeführte lukrative Pauschalversteuerung rechtens und ein gewährtes Gehaltsextra wirklich steuerfrei ist. Bestätigt das Finanzamt vorab eine günstige Steuerregelung, kann sich der Arbeitgeber darauf verlassen und bei der Lohnsteuer entsprechend verfahren.
Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft stellt nicht nur eine unverbindliche Rechtsauskunft des Finanzamts darüber dar, wie im Einzelfall die Lohnsteuer-Vorschriften anzuwenden sind. Dies hat jetzt der Bundesfinanzhof abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden (Az. VI R 54/07). Die Auskunft und der später mögliche Widerruf stellen einen Verwaltungsakt dar, sodass der Arbeitgeber auch berechtigt ist, eine ihm erteilte Anrufungsauskunft durch Einspruch und anschließende Klage beim Finanzgericht inhaltlich überprüfen zu lassen. Denn es ist mit Blick auf die gebotene Fairness nicht hinnehmbar, dass der Arbeitgeber zunächst die Lohnsteuer einzubehalten hat, ihm im Gegenzug aber kein sofortiger Rechtsschutz gegen die Anordnung gewährt wird.
So sehr die Anrufungsauskunft auch für Steuerfrieden in den Betrieben sorgen kann, bei der anschließenden Einkommensteuererklärung der Mitarbeiter ist das Wohnsitzfinanzamt nicht an die gemachten Auskünfte gebunden. Die Verbindlichkeit gilt nämlich nur für die Bemessung der Lohnsteuer.
Sie kennen sich nicht im § Dschungel aus und haben Fragen zu steuerlichen Themen? Nehmen Sie Kontakt zum Backoffice Dortmund Schreibservice & Office Management auf!
Mehr Zeit für Ihre Kernkompetenzen

Erstellt am 17.08.2009 von

Unsere Website verwendet Cookies. Nähere Informationen, auch dazu, wie Sie das künftig verhindern können, finden Sie hier: Informationen zum Datenschutz

Hinweis verbergen