Eine Neuigkeit von JuS Rechtsanwälte

Teil 2: Mängelrechte vor Abnahme beim BGB-Bauvertrag?

Praxishinweis
Der BGH beendet damit einen intensiv geführten Meinungsstreit. Fast lehrbuchartig begründet der Senat seine Entscheidung, womit eine aus der Praxis bekannte Unsicherheit weitestgehend beseitigt sein dürfte. Sollte ausnahmsweise vor Abnahme des Werks Kostenvorschuss vom Unternehmer verlangt werden, ist sicherzustellen, dass das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.

Auch nach mehrmaligen erfolglosen Mängelbeseitigungsversuchen behält der Besteller seinen (Nach-) Erfüllungsanspruch, von dessen Geltendmachung er ausdrücklich Abstand nehmen muss. Andernfalls besteht das Risiko, dass kein Abrechnungsverhältnis vorliegt.

Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite: http://www.jus-kanzlei.de/rechtsgebiete/baurecht.html.


Der Autor, Rechtsanwalt Thomas Schmitt, ist Partner der Kanzlei JuS Rechtsanwälte, Augsburg (www.jus-kanzlei.de).

Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Schlichter nach SOBau des Deutschen Anwaltverein (DAV). Er beschäftigt sich seit über 20 Jahren vornehmlich mit sämtlichen rechtlichen Fragen des Bau-, Architekten- und Immobilienrechts. Zudem ist Herr Rechtsanwalt Schmitt Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsvereins (ARGE BauR).

Thomas Schmitt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau und Architektenrecht
Schlichter nach SOBau

JuS Rechtsanwälte
Abt. Bau, Miete & Immobilien
Ulrichsplatz 12
86150 Augsburg
Tel.: 0821/34660-24
Fax : 0821/34660-82
Email: Schmitt@jus-kanzlei.de
www.jus-kanzlei.de

Erstellt am 10.07.2017 von

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