S.I.C (1) Die Vermittlung von Versicherungen als Versicherungsmakler nach § 34 d Abs. 1 GewO. (2) Desweiteren ist die Gesellschaft tätig im Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, sowie der Vermittlung von gewerblichen Räumen oder Wohnräumen gemäß § 34c Abs. 1 GewO. (3) Die Maklergesellschaft wird den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen.