S.I.C. Versorgung der Stadt Oberlungwitz mit Fernwärme, Stadtreinigung, Erbringen von Transport- und Tiefbauleistungen, soweit es die Erfüllung öffentlicher Aufgaben betrifft, sowie Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen und/oder deren Übernahme. Beteiligungen dürfen nur unterhalten werden, wenn die in § 96 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 a bis 8 SächsGemO entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder Satzung vereinbart sind, sofern der Gesellschaft allein oder zusammen mit anderen kommunalen Trägern der Selbstverwaltung die Mehrheit der Anteile zusteht.