
Der Vollständigkeitsgrundsatz besagt, dass die laufende Buchführung und der Jahresabschluss vollständig sein müssen.
Der Vollständigkeitsgrundsatz ist ein Teil der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), die im HGB zu finden sind. Er besagt, dass die laufende Buchführung und der Jahresabschluss vollständig sein müssen, das heißt es sollen alle Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten, Schulden, Aufwendungen und Erträge enthalten sein.