
Als Verfügungsgeschäft wird ein sogenanntes dingliches Rechtsgeschäft bezeichnet, bei dem die Übertragung eines Rechts im Vordergrund steht.
Als Verfügungsgeschäft wird ein sogenanntes dingliches Rechtsgeschäft bezeichnet, bei dem die Übertragung eines Rechts im Vordergrund steht. Beispielsweise handelt es sich bei der Übereignung eines Gutes wegen eines vorher abgeschlossenen Kaufvertrages um ein Verfügungsgeschäft. Es ist zu unterscheiden vom Verpflichtungsgeschäft. Diese Trennung stellt ein besonderes Merkmal des deutschen Rechtssystems dar und ist im Trennungs- und Abstraktionsprinzip verankert.

