
Der Öffentlichkeitsgrundsatz besagt, dass die Verhandlung als auch die Urteilsverkündung öffentlich zugänglich ist.
Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist ein wichtiges demokratisches Prinzip, welches besagt, dass die Verhandlung als auch die Urteilsverkündung öffentlich zugänglich ist. Dieser Verfahrensgrundsatz findet vor allem bei
- Zivilverfahren
- Verwaltungsverfahren und in
- Strafprozessen
Anwendung.
Ausgenommen von diesem Grundsatz sind Verhandlungen, die dem Familienrechtsstreitigkeiten oder den Jugendstrafangelegenheiten zuzuordnen sind.

