Nichtigkeit ist die völlige Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts. Liegt ein Nichtigkeitsgrund vor, so ist das Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig (ex tunc).

Das BGB zählt folgende Nichtigkeitsgründe auf:

- Anfechtung, § 142 BGB

- Scheingeschäft

- Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen, § 104 BGB

- sittenwidrige Geschäfte, § 138 BGB