
Nichtigkeit ist die völlige Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts. Liegt ein Nichtigkeitsgrund vor, so ist das Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig (ex tunc).
Das BGB zählt folgende Nichtigkeitsgründe auf:
- Anfechtung, § 142 BGB
- Scheingeschäft
- Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen, § 104 BGB
- sittenwidrige Geschäfte, § 138 BGB

