Nichtigkeit ist die völlige Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts.

Nichtigkeit ist die völlige Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts. Liegt ein Nichtigkeitsgrund vor, so ist das Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig (ex tunc).

Das BGB zählt folgende Nichtigkeitsgründe auf:

- Anfechtung, § 142 BGB

- Scheingeschäft

- Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen, § 104 BGB

- sittenwidrige Geschäfte, § 138 BGB