Kann ein Vertragspartner eine zuvor vertraglich zugesicherte Leistung nicht oder lediglich falsch erfüllen, muss er in der Regel eine versprochene Geldsumme bezahlen oder eine andere Leistung als Entschädigung erbringen. Diese Vertragsklausel bezeichnet man als Konventionalstrafe. Denn den Abzug der Flüchtlingsunterkunft zu diesem Termin hatte sich der Betreiber der Freizeiteinrichtung schriftlich geben und mit einer Konventionalstrafe absichern lassen. Der Veranstalter kann die Beteiligung an künftigen Messen von der Zahlung der Konventionalstrafe abhängig machen.