Ein Kommanditist ist neben dem Komplementär ein Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Das Merkmal eines Kommanditisten liegt darin, dass er gegenüber den Gläubigern nur mit dem von ihm eingezahlten Vermögen in die Gesellschaft haftet. Der Komplementär haftet dagegen mit seinem gesamten Vermögen.

Die Komplementäre führen die Geschäfte, während die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind (§ 164 HGB).

Macht ein Kommanditist von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch, ist ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter erforderlich.