Der Fremdgeschäftsführerwille bezeichnet den bewussten Willen einer Person, für einen anderen zu handeln.
Der Fremdgeschäftsführerwille bezeichnet den bewussten Willen einer Person, für einen anderen zu handeln. Die handelnde Person besorgt die Geschäfte für einen anderen, § 686 BGB. Die aus diesem Geschäft entstammenden Vorteile kommen dem Geschäftsherrn zugute. Der Fremdgeschäftsführungswille ist ein Tatbestandsmerkmal der Geschäftsführung ohne Auftrag, § 677 BGB.