
Die in § 276 II BGB geregelte Fahrlässigkeit bezeichnet das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen objektiven Sorgfaltspflichten.
Zivilrechtliche Bedeutung:
Die in § 276 II BGB geregelte Fahrlässigkeit bezeichnet das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen objektiven Sorgfaltspflichten. Grundsätzlich hat der Schuldner in einem Vertragsverhältnis fahrlässiges Verhalten zu vertreten.
Bedeutung im Strafrecht:
Fahrlässigkeit bezeichnet die Verletzung einer im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflicht. Dabei muss die Tatbestandsverwirklichung voraussehbar sein.

