Die in § 276 II BGB geregelte Fahrlässigkeit bezeichnet das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen objektiven Sorgfaltspflichten.

Zivilrechtliche Bedeutung:

Die in § 276 II BGB geregelte Fahrlässigkeit bezeichnet das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen objektiven Sorgfaltspflichten. Grundsätzlich hat der Schuldner in einem Vertragsverhältnis fahrlässiges Verhalten zu vertreten.

Bedeutung im Strafrecht:

Fahrlässigkeit bezeichnet die Verletzung einer im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflicht. Dabei muss die Tatbestandsverwirklichung voraussehbar sein.