Das Diskriminierungsverbot ist in Art. 3 GG geregelt. Nach Art. 3 GG, dem Gleichheitssatz, müssen alle Menschen gleich behandelt werden.
Das Diskriminierungsverbot ist in Art. 3 GG geregelt. Nach Art. 3 GG, dem Gleichheitssatz, müssen alle Menschen gleich behandelt werden. Es handelt sich hierbei um ein Menschenrecht.
Insbesondere sollen weder das Geschlecht, noch die sexuelle Orientierung, die ethnische Herkunft, die Rasse, Religion und Weltanschauung herangezogen werden, um Menschen ungleich zu behandeln.
Aber auch im Kartellrecht findet das Diskriminierungsverbot Anwendung. Gem. § 20 GWB dürfen Unternehmen nicht behindert oder gegenüber gleichartigen Unternehmen sachgrundlos unterschiedlich behandelt werden.