Dauerfristverlängerung

Grundsätzlich muss jeder Unternehmer Umsatzsteuervorauszahlungen entrichten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Dauerfristverlängerung zu stellen.

Die Dauerfristverlängerung kommt aus dem Steuerrecht. Sie ist in den §§ 16, 18 UStG sowie in den §§ 46 bis 48 der (UStDV) geregelt. Grundsätzlich muss jeder Unternehmer Umsatzsteuervorauszahlungen entrichten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Dauerfristverlängerung zu stellen.

Der Antrag muss beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Für den Unternehmer besteht hierdurch die Möglichkeit, seine Umsatzsteuervoranmeldung und die darin (selbst) berechneten Umsatzsteuervorauszahlungen einen Monat nach hinten zu verschieben. Für diese günstige Regelung besteht ein Rechtsanspruch. Die Dauerfristverlängerung ist jedoch nicht bei der Umsatzsteuerjahreserkärung möglich.

Alle Buchstaben

Neueste Fachartikel

Glückliches Team arbeitet zusammen daran die Markenidentität, durch gemeinsame Ideen zu stärken.
Marketing
Employer Branding für kleine Unternehmen: Markenidentität wirkt im Detail
FW
Von Redaktion firmenweb.de
Grafik eines Laptops auf einem dunkelblauen Hintergrund. Um den Laptop herum wurden mehrere verschiedene Sprachsysteme dargestellt, um eine optimale online Struktur aufzuzeigen.
Digitales
Effiziente Arbeitsabläufe durch optimale Online-Strukturen
FW
Von Redaktion firmenweb.de
Ein Gamer hält einen Controller der PS5 vor seinen Gamingmonitor, auf dem verschiedene Spiele zu sehen sind.
Sonstiges
Einführung der PS5 und ihre Auswirkungen auf die Unterhaltungsbranche
FW
Von Redaktion firmenweb.de