Culpa in contrahendo (c.i.c.) bezeichnet das Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Vertragsanbahnung oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten, § 311 II BGB.
Culpa in contrahendo (c. i. c.) bezeichnet das Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Vertragsanbahnung oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten, § 311 II BGB. Die Parteien sind auch bei einem vorvertraglichen Schuldverhältnis verpflichtet, auf die Rechte und Rechtsgüter der anderen Vertragspartei Rücksicht zu nehmen. Rechtsfolge der c. i. c. ist die Leistung von Schadensersatz aus §§ 280 I, 249 BGB.