Die in § 158 I BGB geregelte aufschiebende Bedingung besagt, dass die Rechtsfolgen einer abgegebenen Erklärung erst mit dem Eintritt eines zukünftigen Ereignisses eintritt.
Die in § 158 I BGB geregelte aufschiebende Bedingung besagt, dass die Rechtsfolgen einer abgegebenen Erklärung erst mit dem Eintritt eines zukünftigen Ereignisses eintritt. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt Ungewissheit über den Bestand des Rechtsgeschäfts vor. Werden während des Schwebezeitpunkts Verfügungen getroffen, so können Schadensersatzforderungen bestehen. Darüber hinaus hat der bedingt Berechtigte ein geschütztes Anwartschaftsrecht erworben. Beispiel für ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung ist der Kauf unter Eigentumsvorbehalt, § 449 BGB. Wurde ein solches Rechtsgeschäft geschlossen, bleibt der Vorbehaltsverkäufer bis zu vollständigen Kaufpreiszahlung des Vorbehaltskäufers Eigentümer der Sache.