aufschiebende Bedingung

Die in § 158 I BGB geregelte aufschiebende Bedingung besagt, dass die Rechtsfolgen einer abgegebenen Erklärung erst mit dem Eintritt eines zukünftigen Ereignisses eintritt.

Die in § 158 I BGB geregelte aufschiebende Bedingung besagt, dass die Rechtsfolgen einer abgegebenen Erklärung erst mit dem Eintritt eines zukünftigen Ereignisses eintritt. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt Ungewissheit über den Bestand des Rechtsgeschäfts vor. Werden während des Schwebezeitpunkts Verfügungen getroffen, so können Schadensersatzforderungen bestehen. Darüber hinaus hat der bedingt Berechtigte ein geschütztes Anwartschaftsrecht erworben. Beispiel für ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung ist der Kauf unter Eigentumsvorbehalt, § 449 BGB. Wurde ein solches Rechtsgeschäft geschlossen, bleibt der Vorbehaltsverkäufer bis zu vollständigen Kaufpreiszahlung des Vorbehaltskäufers Eigentümer der Sache.

Alle Buchstaben

Neueste Fachartikel

Ein Prüfer und eine Mitarbeiterin laufen durch eine helle Industriehalle und prüfen die Vorgänge, um diese eventuell optimieren zu können.
Ressourcen & Tools
Qualitätssicherung in der Industrie: Strategien zur Prozessoptimierung und Fehlervermeidung
FW
Von Redaktion firmenweb.de
Ein Bäcker bestäubt den Teig eines Sauerteigbrots mit Mehl.
Work-Life Arbeitsalltag
Gewerk in Gefahr: Bäckereien im Mittelstand unter Druck
FW
Von Redaktion firmenweb.de
Grafik eines Laptops auf einem dunkelblauen Hintergrund. Um den Laptop herum wurden mehrere verschiedene Sprachsysteme dargestellt, um eine optimale online Struktur aufzuzeigen.
Digitales
Effiziente Arbeitsabläufe durch optimale Online-Strukturen
FW
Von Redaktion firmenweb.de