Mit der Aufrechnung, geregelt in den § § 387 - 396 BGB, wird die Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung bezeichnet.
Mit der Aufrechnung, geregelt in den § § 387 - 396 BGB, wird die Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung bezeichnet. Voraussetzung ist das Bestehen einer Aufrechnungslage. Diese liegt dann vor, wenn die jeweiligen Forderungen wechselseitig sind und bezüglich ihres Gegenstands gleichartig sind. Darüber hinaus muss die Forderung fällig sein und nicht ausgeschlossen sein. Ein Ausschlussgründe der Aufrechnung sind z. B. in § 96 InsO enthalten.