S.I.C. (1) Die Förderung der Erziehung, der Volk- und Berufsbildung im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO sowie die Förderung der Jugendhilfe im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO. (2) a. Der Gegenstand der Gesellschaft wird insbesondere erreicht durch die Entwicklung, Durchführung, Verbreitung und Vermittlung von achtsamkeitsbasierten Bildungsangeboten für Lehrkräfte, Schüler, Kinder, Jugendliche, Eltern, Pflege- und Betreuungskräfte, Trainer, Kursleiter in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (z.B. Kindergärten, Horte, Ganztagseinrichtungen, Vereine, Internate) und für sonstige mit Kindern und Jugendlichen befassten Personen, sowie durch die Ausbildung und Vermittlung von Trainern zur Durchführung dieser Bildungsangebote.