S.I.C (1) das Erwirken, Halten und Verwalten von Warenzeichen, Patenten, Markenrechten und Arzneimittelzulassungen sowie die diesbezügliche Lizenznahme und -vergabe und -verwaltung. Jegliche Geschäfte mit Arzneimittelzulassungen einschließlich das Erwirken derselben nur soweit hierzu die erforderliche arzneimittelrechtlichen Genehmigungen vorliegen. (2) der Erwerb, die Verwaltung, die Veräußerung von Immobilien und alle zusammenhängenden Geschäfte sowie Finanzgeschäfte soweit dafür eine besondere Erlaubnis nicht erforderlich ist. (3) Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, sich an ihnen beteiligen und ihre Geschäfte führen.