S.I.C. Die Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne von § 1 Abs. 1a S.2 Nr. 1 und 2 KWG von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalgesellschaft ausgegeben werden und/oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 S1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen, d.h. lizenzierte Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländische Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Abs. 1 S. 2 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen.