S.I.C. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugendhilfe gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO n. F. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die sozialpädagogische Betreuung von Kindern und Jugendlichen, bei denen eine Ablösung aus dem bisherigen Lebensbereich erforderlich und gewollt ist, und zwar nach den Bestimmungen des aktuellen Sozialgesetzbuchs. Zu den "Jugendlichen" werden, in Anlehnung an die in § 4 Nr. 23 UStG und § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII getroffenen Regelung, Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres gerechnet.