S.I.C. Die für Buchprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 129 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere 1. Prüfungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens, Buch- und Bilanzprüfungen durchzuführen, 2. alle übrigen Tätigkeiten im Sinne des § 2 WPO. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.