S.I.C 1.ist die Herstellung und der Vertrieb von Süßwaren. 2. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Dienstleistungen zu tätigen, die den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie darf gleichartige oder ähnliche Unternehmen errichten, erwerben, pachten, sich an solchen beteiligen und deren Geschäftsführung und Vertretung übernehmen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten.