S.I.C Vermittlung von Versicherungsverträgen, Krediten, Darlehen, Bausparverträgen und des Erwerbs von Anteilsscheinen an einer Kapitalanlaggesellschaft. Nicht umfaßt sind dabei gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen. Die Vermittlung des Erwerbs von Anteilsscheinen an einer Kapitalgesellschaft ist beschränkt auf die Vermittlung zwischen Kunden und Unternehmen bzw. Instituten im Sinne von § 2 Abs. 6 S.1 Nr. 8 Kreditwesengesetz und umfaßt nicht die Befugnis, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen.