S.I.C. Groß- und Einzelhandel mit Konsumgütern, insbesondere im Non-Food-Bereich, sowie deren Im- und Export. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen und ihm unmittelbar oder mittelbar förderlich erscheinen, mit Ausnahme von Bankgeschäften im Sinne des § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In-und Ausland errichten und ist auch berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen.