S.I.C. Die Vermittlung von a Grundstücken, b grundstücksgleichen Rechten, c Wohnräumen, d gewerblichen Räumen, e Bausparverträgen und Versicherungen, f Darlehen g Anteilsscheinen von Kapitalgesellschaften h ausländische Investmentanteile, i Hausverwaltung (= Verwaltung von vermieteten Wohnhäusern, Mehrparteienhäusern, Wohnanlagen, Eigentumswohnungen und Gewerbeobjekten). Zu g und h dahingehend eingeschränkt, dass die Gesellschaft die Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nrn. 1 und 2 KWG von Anteilsscheinen von Kapitalanlagegesellschaften (inländischen Investmentfonds) oder ausländischen Investmentanteilen, die nach den Auslandsinvestmentgesetz vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen, d.h. für lizenzierte Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländische Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen, erbringt, ohne Befugnis, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen.