S.I.C. Dienstleistungen bei banküblichen und ergänzenden Geschäften, insbesondere Zahlungsverkehrs- und Verwaltungsdienstleistungen sowie im Bereich elektronischer Medien und der Betrieb eines OnlineShops im Internet; die Gesellschaft betreibt keine Bankgeschäfte i.S.v. § 1 KWG. Ein Vorstandsmitglied kann allein rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben.