S.I.C. Der Ankauf und Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sowie die Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Die Gesellschaft darf alle damit zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck fördernden Geschäfte tätigen. Die Gesellschaft kann Geschäftstätigkeiten im Sinne der Vorschrift des § 34c (1) Nr. 1 Gewerbeordnung ausüben. Die Art der gewerblichen Tätigkeit gemäß § 34c Gewerbeordnung umfasst die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume und Wohnräume.