S.I.C. Die Beratung bei Immobilienprojekten sowie die Vermietung von Baumaschinen und Bauequipment. Die Gesellschaft ist berechtigt, gewerbsmäßig 1. den Abschluss von Verträgen (gem. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO) über - Grundstücke, - grundstücksgleiche Rechte, - gewerbliche Räume zu vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachzuweisen, 2. den Abschluss von Verträgen (gem. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO) über Darlehen zu vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachzuweisen. 3. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO wird nicht ausgeübt.