Die Heizungsanlage muss in Altbauten erneuert werden, wenn diese vor dem 1. Januar 1985 eingebaut worden ist. Ausnahmen gelten bei Niedrig- und Brennwertkesseln sowie für Eigentümer die in Ein- oder Zweifamilienhäusern, seit mindestens dem 1. Februar 2012 selbst eingezogen sind.
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