S.I.C (1) Die Softwareentwicklung und Hardwareplanung. (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, den Unternehmensgegenstand mittelbar oder unmittelbar zu fördern. Insbesondere kann die Gesellschaft andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an solchen beteiligen, Niederlassungen errichten und alle sonstigen Maßnahmen ergreifen, sowie Rechtsgeschäfte vornehmen, die zur Erreichung des Unternehmensgegenstands notwendig oder dienlich sind.