S.I.C 1. Ladenbau und Montagedienstleistung. Ferner hat die Gesellschaft die Beteiligungen an anderen Unternehmen mit einem verwandten Unternehmenszweck, sowie deren Geschäftsführung, unter Übernahme der unbeschränkten Haftung zum Gegenstand. 2. Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. 3. Die Gesellschaft ist berechtigt Zweigniederlassungen zu errichten, andere ihr ähnliche Unternehmen zu erwerben, oder sich an solchen zu beteiligen. 4. Gegenstand der Gesellschaft kann auch sein, Organ im Rahmen eines steuerrechtlichen Organschaftsverhältnisses zu sein.