Verfrühter Scheidungsantrag - was kann man dagegen tun?
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Scheidungsanträge weit vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden. Dies, obwohl nach § 1565 Abs. 2 BGB der Scheidungsantrag grundsätzlich erst nach Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden kann. Oftmals wird der verfrühte Scheidungsantrag einzig und allein mit dem Ziel gestellt, dem Antragsteller durch eine Vorverlagerung der für den Zugewinn- oder den Versorgungsausgleich maßgebenden Stichtage wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Dann stellt sich die Frage, ob und wie dem begegnet werden kann.
Scheidung trotz verfrühten Scheidungsantrags?
Wird ein Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht, kann die Ehe dennoch geschieden werden. Das Trennungsjahr muss lediglich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgelaufen ist. Dazu kann es insbesondere dann kommen, wenn über den Trennungszeitpunkt Beweis zu erheben ist. Wird der verfrühte Scheidungsantrag erstinstanzlich zurückgewiesen, läuft das Trennungsjahr in vielen Fällen jedenfalls während des Beschwerdeverfahrens ab. In all diesen Fällen bleibt es grundsätzlich bei dem durch den vorzeitig eingereichten Scheidungsantrag festgelegten Stichtag für den Zugewinn und den Versorgungsausgleich (= Ausgleich der während der Ehe erwirtschafteten Rentenanwartschaften).
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Autor:
Frank Baranowski
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Siegen
Scheidungsanwalt Siegen