Eine Neuigkeit von Frank Baranowski Rechtsanwalt und Fachanwalt

Unwirksame Klausel zu Schönheitsreparaturen

Das Landgericht Berlin entschied aktuell, dass die in einem Mietvertrag verwendete Klausel:

„Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“

unwirksam ist, wenn sich aus dem Mietvertrag kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass dem Mieter dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich gewährt wird. Die Klausel sei auch unabhängig davon unwirksam, ob die Wohnung bei Einzug renoviert war (Landgericht Berlin, Urt. vom 09.03.2017, 67 S 7/17).

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Beratung Klausel Schönheitsreparatur durch Anwalt Siegen

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Erstellt am 21.05.2017 von

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