Eine private Rentenversicherung muss nicht immer bei der Verfahrenskostenhilfe eingesetzt werden, entschied nunmehr das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 01.08.2016 in dem Verfahren II-4 WF 137/16. Dem war eine Entscheidung des Amtsgericht Siegen (15 F 611/16) vorausgegangen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 09.06.2016 änderte der Senat den Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengericht - Siegen vom 07.06.2016 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 08.07.2016 ab und bewilligte der Antragsgegnerin für das Scheidungsverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe.
Die Entscheidungsgründe finden Sie hier: http://www.kanzlei-baranowski.de/Familienrecht-Siegen/Urteile/verfahrenskostenhilfe-rentenversicherung/index.html