Ein aufgrund einer gerichtlichen Anordnung medizinisch oder psychologisch zu begutachtender Verfahrensbeteiligter hat das Recht, eine Begleitperson zu einem Untersuchungstermin bzw. einem Explorationsgespräch des Sachverständigen mitzubringen. Die Begleitperson darf sich nicht äußern oder sonst am Verfahren beteiligen. Das hat der 14. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm am 02.02.2015 beschlossen.
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