Eine Neuigkeit von Frank Baranowski Rechtsanwalt und Fachanwalt

Sie werden beschuldigt, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben? Wir helfen Ihnen weiter.

Fahrerflucht / Unfallflucht - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte – selbst wenn seine Verantwortung ungeklärt ist - am Unfallort zu verbleiben und sich als möglicher Unfallbeteiligter unter Bekanntgabe von Person, Fahrzeug sowie Art seiner Beteiligung zu offenbaren. Soweit haftungsrelevant, muss er die Feststellungen zur Art seiner Unfallbeteiligung ermöglichen. Vorher darf sich der Betreffende nicht vom Unfallort entfernen, ansonsten begeht er Fahrerflucht / Unfallflucht und macht sich nach § 142 StGB strafbar.

Ist ein weiterer Unfallbeteiligter nicht anwesend, beispielsweise bei einem Unfall mit einem abgestellten Fahrzeug, so verlangt das Gesetz (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB), dass der Betreffende eine angemessene Zeit am Unfallort warten muss. Die Dauer der Wartezeit ist gesetzlich nicht geregelt und jeweils vom Einzelfall abhängig. Gewartet werden muss in jedem Fall. Auch das Zurücklassen des Fahrzeugs samt den dazugehörigen Papieren lässt die Wartepflicht nicht entfallen. Es gilt der Grundsatz, je geringfügiger der Schaden und je eindeutiger die Haftungslage, desto kürzer ist die Wartezeit.

Sie suchen einen kompetenten Verkehrsanwalt in Siegen, der Ihre rechtlichen Interessen vertritt und sich mit der Problematik Verkehrsunfallflucht auskennt? Dann wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Wir bieten Ihnen kurzfristig und zeitnah einen Besprechungstermin. Legen Sie die komplette Abwicklung der Angelegenheit in unsere Hände. Als kompetente Ansprechpartner stehen Ihnen aus unserer Kanzlei in Siegen Rechtsanwalt Frank Baranowski, Rechtsanwalt Richard Treude und Rechtsanwältin Anne Lahrmann zur Seite.

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Erstellt am 21.12.2014 von

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