Eine Neuigkeit von Frank Baranowski Rechtsanwalt und Fachanwalt

Beendigung eines Gewerberaummietvertrages - Anwalt Siegen

Ein unbefristetes Mietverhältnis endet ohne Weiteres nach entsprechender Kündigung durch eine der Vertragsparteien nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfristen des § 580 a BGB.

Im Wohnraummietrecht besteht kein Mieterschutz. Liegt ein Zeitmietvertrag vor und enthält dieser keine anderweitige Regelung, so endet das Mietverhältnis mit Ablauf der Zeit für die es eingegangen ist, ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf. Ebenfalls abweichend vom Wohnraummietrecht bedarf eine außerordentliche Kündigung in der Gewerberaummiete zu ihrer Wirksamkeit keine Begründung. Die Kündigungsgründe müssen jedoch in einem späteren Prozess dargelegt werden. Die ständig verspätet erfolgte Mietzahlung berechtigt zumindest dann zur Kündigung, wenn der Mieter zuvor fruchtlos abgemahnt wurde. Der Verstoß gegen die vertraglich vereinbarte Betriebspflicht stellt nach vorangegangener Abmahnung ebenfalls einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar.

Haben Sie Fragen zum Thema Beendigung eines Gewerberaummietvertrages? Dann sprechen Sie uns an. Wir bieten Ihnen eine individuelle Beratung und zeigen Ihnen auf, wie in Ihrem Fall erfolgversprechend vorgegangen werden kann. Als kompetente Ansprechpartner stehen Ihnen aus unserer Kanzlei in Siegen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Mietrecht Frank Baranowski und Rechtsanwältin Anne Lahrmann zur Seite.

http://www.kanzlei-baranowski.de/Mietrecht-Siegen/Ratgeber-Gewerberaum/Kuendigung-gewerblicher-Mietvertrag/index.html?mode=view

Erstellt am 13.12.2014 von

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