Eine Neuigkeit von Frank Baranowski Rechtsanwalt und Fachanwalt

Ihre Anwälte für Geschäftsräummiete in Siegen

Wer Gewerberäume anmietet, um ein Büro, eine Rechtsanwaltskanzlei, einen Laden, eine Werkstatt oder eine Gaststätte zu betreiben, wird nur investieren, wenn sicher gestellt ist, dass das Gewerbe über Jahre hinweg ausgeübt werden kann. Einen besonderen gesetzlichen Schutz des Gewerberaummieters gibt es nicht. So gelten weder der auf Wohnraum anwendbare Kündigungs- und Bestandsschutz (§§ 573 ff. BGB) noch die Sozialklausel (§§ 574 ff. BGB) noch die Vorschriften zur Regelung der Miethöhe. Ferner entfällt der spezielle Räumungsschutz für Mietraum. Die Verweisungsnorm des § 578 BGB erklärt zahlreiche Vorschriften, die im Wohnraummietrecht gelten, für den Bereich des gewerblichen Mietrechts für nicht anwendbar.

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Erstellt am 05.12.2014 von

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