Eine Neuigkeit von U.N.O. Versicherungsmakler GmbH

Versicherer müssen Nutzungsausfall bezahlen

Viele Bürger werden jedes Jahr schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt. Dass die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung für entstandene Personen- und Sachschäden aufkommen muss, ist im Allgemeinen bekannt. Nicht ganz so bekannt ist die Tatsache, dass auch ein vorhandener Nutzungsausfall bezahlt werden muss.

Ein Nutzungsausfall ergibt sich oftmals dann, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug aufgrund einer längeren Reparatur über mehrere Tage oder mitunter sogar wenige Wochen hinweg nicht nutzen kann. Muss der Geschädigte sich aus diesem Grund einen Mietwagen leihen oder Bus und Bahn nutzen, muss die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung auch für diese Kosten aufkommen. Zusätzlich zu den Reparaturkosten muss also auch der entstandene Nutzungsausfall bezahlt werden.

Darüber hinaus entschied das Landgericht Hamburg in einem aktuellen Fall (AZ 331 S 35/12), dass der Nutzungsausfall vom Versicherer auch dann bezahlt werden müsse, wenn das Fahrzeug deshalb noch nicht repariert wurde, weil die Versicherung sich sehr lange Zeit mit der Regulierungszusage lässt. Die Richter stützten sich dabei auf die Einschätzung, dass nicht jeder Geschädigte bei den Reparaturkosten in Vorleistung treten könne. Daher müsse die Reparatur in nicht wenigen Fällen so lange warten, bis der gegnerische Versicherer die Regulierung zusagt. Ist dieser Zeitraum bis zur Zusage unverhältnismäßig groß, muss der Versicherer auch noch den Nutzungsausfall bezahlen.

Erstellt am 13.03.2013 von

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