Eine Neuigkeit von Tobias Häfner Unternehmensberatung

BSG-Urteil zur „kalten Kündigung“ der freiwilligen Arbeitslosenversicherung

Am 31. März war die letzte Gelegenheit, um die freiwillige Arbeitslosenversicherung per Sonderkündigung zu verlassen. Wer bis dahin nicht aktiv geworden ist, muss grundsätzlich mindestens fünf Jahre in der Versicherung verbleiben, obwohl sich die Beiträge nach einer Verdopplung zum Jahresbeginn zum Jahresende noch einmal verdoppeln werden. Seit 1. April gibt es ansonsten nur noch eine Hintertür: Die kalte Kündigung. Man stellt die Zahlung der Beiträge für mindestens drei Monate ein, in der Erwartung, dann aus der Arbeitslosenversicherung „geworfen“ zu werden.

Zu diesem Thema ist jetzt ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, 12. Senat, Az. B 12 AL 2/09 R) ergangen: Die inzwischen 58-jährige Klägerin machte sich 2004 selbständig und trat im Rahmen einer Übergangsregelung im Dezember 2006 der Arbeitslosenversicherung für Selbständige bei. Bis April 2007 entrichtete sie pünktlich ihre Beiträge. In den folgenden Monaten war sie gesundheitlich beeinträchtigt und beruflich überlastet. Sie vergaß, die Beiträge zu bezahlen. Im Oktober erhielt sie ohne vorherige Warnung einen Bescheid der Arbeitsagentur, der das Versicherungsverhältnis zum 30.04.2007 rückwirkend beendete. Sie überwies noch am gleichen Tag alle ausstehenden Beiträge – doch vergeblich: Die Arbeitsagentur weigerte sich, sie wieder aufzunehmen. Die Agentur berief sich darauf, dass die Klägerin ja mit ihrer Unterschrift bestätigt hatte, ein Merkblatt gelesen zu haben, in dem auf das Kündigungsrecht bei einem Zahlungsverzug von drei Monaten hingewiesen worden war.

Die rechtliche Situation ist eindeutig in § 28a Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III geregelt. Mit Verweis darauf lehnten bereits die ersten beiden Instanzen (Sozialgericht und Landessozialgericht) die Klage ab. Die Klägerin hat demnach die verspätete Beitragszahlung zu verantworten. Einer Mahnung oder eines sonstigen Hinweises auf den drohenden Ausschluss bedürfe es nicht. Dass die Klägerin die Beiträge nachträglich in voller Höhe entrichtet habe, sei irrelevant.

Das höchste deutsche Sozialgericht bestätigte nun das Urteil der Vorinstanzen: Die Klägerin berief sich in der dritten Instanz vor dem Bundessozialgericht vergeblich darauf, dass bei privaten Versicherungen und in anderen Sozialversicherungszweigen ein Zahlungsverzug das Versicherungsverhältnis nicht ohne Weiteres beendet.

Wogegen die Klägerin sich zur Wehr setzte, dürfte für manchen anderen Gründer in den nächsten Jahren die einzige Hoffnung sein, die teuer gewordene Versicherung vor Ablauf von fünf Jahre (ab Eintritt in die Versicherung) zu verlassen. Dabei können sie sich auf das geltende Recht und dieses Urteil berufen. Für den Fall, dass viele Selbständige diesen Weg gehen, ist jedoch nicht auszuschließen, dass es zu einer Neuregelung kommt.

Erstellt am 27.04.2011 von

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