S.I.C. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO), die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) sowie die Unterstützung von Kindern- und Jugendlichen, die infolge ihres seelischen Zustandes auf Hilfe angewiesen sind (§ 53 Nr. 1 AO). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die therapeutische und erzieherische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Heim Michaelshof auf der Grundlage eines humanistischen Weltbildes.