Betreuung von Unternehmen im Administrations- und Aquisebereich sowie die Übernahme von grundstücksverwaltenden Tätigkeiten - Tätigkeiten, die die Ausschließlichkeiten der rechts- und steuerberatenden Berufe betreffen oder der Erlaubnis nach § 34 c GewO bedürfen, werden nicht durchgeführt.