S.I.C Die Förderung der Hilfe für Behinderte, die Förderung des Wohlfahrtswesens und die Förderung der Jugendhilfe. Diese Zwecke dienen der Förderung aller Maßnahmen, die eine wirksame Lebenshilfe für geistig behinderte Menschen aller Altersstufen bedeuten. Daneben kann die Gesellschaft auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften zur ideellen und materiellen Förderung des in Satz 1 bezeichneten Zwecks vornehmen.