Der BGH hat mit Urteil vom 5.10.2016 entschieden, dass bei Wohnraummiete es ausreichend sei, dass eine pünktliche Zahlungsveranlassung der Miete im Überweisungsverkehr bis zum 3. Werktag eines jeden Monats vorgenommen wird, ohne dass es insoweit auf den Geldeingang am 3. des Monats beim Vermieter ankommt. Der Mieter müsse die Miete gemäß § 556 b I BGB spätestens am 3. Werktag eines Monats zahlen. Dafür ist ausreichend, dass der Mieter bei Kontodeckung bis zu diesem Tag die Überweisung an den Vermieter veranlasst. Rechtsanwältin Cordula Alberth, Joseph-Kolb-Str. 5, 91077 Neunkirchen am Brand, Tel.: 09134/604, Fax: 09134/9689, info@ra-alberth.de, www.ra-alberth.de.